Hintergrundbild Deutsches Kinderhilfswerk

 


Kurzübersicht

 

„Wer sich ums Gemeinwohl drückt, muss sich nicht wundern, wenn’s nicht rückt“!

Diese „Weisheit“ ist eigentlich Leitsatz des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und Auftrag an die Jugendhilfe – und hier speziell an die Jugendhilfeplanung. Es ist aus meinem Verständnis heraus Prämisse und Leitfaden für die tägliche Arbeit.

Der § 1 KLHG legt für die Jugendhilfe fest, dass „jeder junge Mensch ... ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ hat. Zur Verwirklichung soll Jugendhilfe u. A. insbesondere „dazu beitragen, positive Lebensbedingung für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“.

In Verbindung mit den im KJHG, dem Jugendförderungsgesetz und der Gemeindeordnung niedergelegten Vorschriften ergibt sich eine hohe Verpflichtung für den örtlichen Jugendhilfeträger, Beteiligungsprozesse unter den KJHG-Auftrag der Verbesserung von Lebensbedingungen zu stellen:

Jugendhilfeplanung hat damit m. E. einen umfassenden Auftrag, die Lebenswelten von jungen Menschen und den Personensorgeberechtigten mit diesen zu erkunden und unter Beteiligung von Betroffenen Maßnahmen zur Ver­besserung zu entwickeln.

Die Jugendhilfeplanung des Kreises Schleswig-Flensburg hat hierzu dem Kreisjugendhilfeausschuss im Jahr 1998 das Konzept des Projektes „Kinder-, jugend- und familienfreundliche Gemeinden“ vorgelegt und dieser hat beschlossen, die Gemeinden im Kreis einzuladen, an diesem Projekt teilzunehmen.

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