Hintergrundbild Deutsches Kinderhilfswerk

 


Kurzübersicht

Um das Wahlalter 16 bei Kommunalwahlen ist es ruhig geworden. Aus diesem Grund ist es vielleicht interessant, sich durch die viel intensiveren Diskussionen aus der ersten Phase dieser Debatte zum Ende der 90er Jahre anregen zu lassen. Deshalb werden die folgenden drei Beiträge – sozusagen als retrospektive Fallstudie – hier dokumentiert, nicht zuletzt deshalb weil nach dem Problemaufriss im ersten Beitrag zwei Praxisbeispiele folgen, die auch für die zukünftige Diskussion von Nutzen sein könnten.

Die diversen Kinder- und Jugendberichte jener Jahre belegen, dass sich in unserer Gesellschaft der Begriff Jugend kaum noch an einer bestimmten Altersgruppe festmachen ließ und „die“ Jugend als geschlossene Gruppe im Prinzip so nicht mehr existierte. Zu unterschiedlich waren und sind die individuellen Lebensläufe und der Grad der wirt­schaft­li­chen Unabhängigkeit.

Trotz vielfältiger Veränderungen der Lebensbedingungen von Jugendlichen hat sich in den letzten 30 Jahren dagegen in rechtlicher Hinsicht am Status „Jugend“ kaum etwas verändert (Hurrelmann 1997, S. 280 f.). Das gilt insbesondere für eine Neubewertung des Wahlrechts (mit Ausnahme des kommunalen Wahlalters 16), welches das Grundgesetz ja als ein Grundrecht einräumt. „Es ist nicht nachvollziehbar, warum Jugendlichen unter 18 Jahren wichtige Grundrechte vollständig vorenthalten werden, obwohl ihre faktische Lebenssituation sich der der über 18-Jährigen angeglichen hat“ (Hurrelmann 1997, S. 285).

Im folgenden Beitrag werden die Pro- und Contra-Argumente aufgelistet, die Situation in den Bundesländern geschildert und Folgerungen für die Partizipationspädagogik aus der Diskussion um das Wahlalter 16 gezogen.

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